Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und natürliche Personen.

2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

 

§ 2 Art und Umfang der Leistung

 

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

3. Die Rahmenreinigung ist ein kostenloser Service der Reinigungsarbeiten. Dabei werden die Rahmen mit einem feuchten Tuch abgelangt. Hartnäckige Verschmutzungen (durch z.B. Klebereste, Farben, Baudreck etc.), die durch einfaches Ablangen der Rahmen nicht beseitigt werden können, sind Bestandteil der Rahmenintensivreinigung. Auf Wunsch kann eine Intensivreinigung der Rahmen gegen einen Aufpreis vereinbart werden.

4. Das Entfernen von hatnäckigen Flecken und Resten (z.B. Klebestreifen und deren Rester, Baudreck, Zementschleier, Nikotin, Fette, Kalk, tierische Exkremente, Verschmutzungen, die durch das Fehlen oder Auslassen einer Reinigung von mindestens 6 Monaten zu Grunde liegen, etc.) an Flächen, gehört zur Grund- bzw. Baureinigung und kann vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Die Oberflächenreinigung bezieht sich auf das Reinigen von frei zugänglichen Tisch- sowie Schrankoberflächen. Das Reinigen anderer Oberfächen muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

 

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - d.h. innerhalb von 24 Stunden nach Fertigstellung der Werkleistung - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragsnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden bzw. zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragsnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die

Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden bzw. zu bearbeitenden Fläche trifft.

3. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung)verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

4. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und ist auf die Höhe des vereinbarten Werklohns (lt. Angebot) begrenzt.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Stunden. Äußere Einflüsse wie Regen, Sturm und Hagel und nicht beeinflussbare Umstände (z.B. Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe etc.) gehören nicht zur Gewährleistung.

6. Die Dienstleistungen gelten auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Dienstleistungen durch Fernbleiben diese nicht abnehmen kann, bzw. auch keine autorisierte Person zur Verfügung stellt.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber hat vor Beginn der Dienstleistungsarbeiten dafür zu sorgen,

dass die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich ist und dass alle Gegenstände in umittlbarer Nähe ausreichend geschützt bzw. abgedeckt sind (für dadurch entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen).

Ist dies nicht der Fall, so liegt es im Ermessen des Auftragnehmers die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich zu machen. Diese Leistung kann der Auftragnehmer in Rechnung stellen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, so kann der Auftragnehmer trotzdem den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung stellen. Können Termine zur Ausführung der Dienstleistung, egal aus welchem Grund, nicht eingehalten werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Augtragnehmer spätestens 48 Stunden vor Beginn der Arbeiten darüber zu informieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag

in Rechnung zu stellen, auch wenn die Dienstleistungen nicht statt gefunden haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden nach Fertigstellung auf Mängel zu prüfen und abzunehmen.

Ist dies nicht der Fall, so gilt die Dienstleistung als abgenommen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer kostenfrei Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen.

 

§ 5 Preise

 

1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Ändert sich der mit dem Auftraggeber festgelegte Reinigungs- bzw. Dienstleistungsturnus (egal ob mündlich oder schriftlich), so ändert sich dementsprechend der Endpreis.

3. Bei Bauend-, Grund- und Feinreingungen sowie bei der Vergabe von kurzfristigen Terminen (d.h. innerhalb von 48 Stunden ab Auftragserteilung) beträgt der Stundenverrechnungsatz pauschal 70,- € netto (83,30 € brutto).

 

§ 6 Urlaub/Betriebsurlaub/Praxisurlaub

 

In den Endpreisen der Unterhaltsreinigung sind die Feiertage, sowie eventuell Urlaub und/oder Fernbleiben des Auftraggebers mit berücksichtigt. Für die zuvor genannten Eventualitäten ist bei der Endabrechnung eine Minderung des Endpreises ausgeschlossen.

 

§ 7 Sicherheitseinbehalt

 

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist bei Einbehaltung eines Sicherheitsbetrages berechtigt, alle ihm dadurch entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Haftung

 

1. Für Schäden, die nachweislich auf Dienstleistungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragsnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragsnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) gemeldet werden, entfällt die Haftung.

2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

 

1. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der Dienstleistung zu zahlen. Bei fortlaufenden Arbeiten wird der Gesamtbetrag spätestens 5 Tage nach dem Rechnungseingang fällig, auch wenn die Arbeiten noch nicht erfüllt sind. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen i. H. von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß §247BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

3. Bei Dienstleistungen deren Gesamtbetrag 1000,- € (brutto) übersteigt werden 50% des Gesamtbetrages spätestens 48 Stunden vor Beginn der Dienstleistung fällig. Ist kein Zahlungseingang erfolgt, so werden die Dienstleistungen nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, den vollen Gesamtbetrag auch ohne Ausführung der Dienstleistungen als Verdienstausfall in Rechnung zu stellen.

 

§ 10 Kündigung

 

1. Sind für die Dienstleistungen lt. Angebot und/oder Rechnung regelmäßige Intervalle festgelegt, so können diese vom Auftraggeber spätestens bis zum 30.09. (des laufenden Jahres) zum Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.

3. Sollte der Auftraggeber das Nichteintreten der Dienstleistung verschulden und/oder nicht zulassen, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, für den vereinbarten Turnus der Dienstleistung den Rechnungsbetrag bis zum Ende des kündigungswirksamen Kalenderjahres in Rechnung zu stellen. 

 

§ 11 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

§ 12 Datenspeicherung

 

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

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§ 13 Teilunwirksamkeit

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 14 Schlussbestimmung

 

Gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen kann innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden. Kommt es zu einem Widerspruch, so gilt der Vertrag als gegenstandslos.

 

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